Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Dr. med. Petra Brückner
Unterstützung bekommt man über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ein rechtlicher Anspruch zur Teilhabe am Arbeitsleben ergibt sich aus dem SGB VI. Dieser liegt vor, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Persönliche Voraussetzungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Ist Ihre Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung gefährdet oder gemindert und ist absehbar, dass durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben · eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verhindert oder · eine bereits bestehende geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert oder wiederhergestellt oder · bei einer teilweisen Erwerbsminderung der Arbeitsplatz erhalten werden kann, sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen müssen aus objektiver medizinischer Sicht so gravierend sein, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung Ihres Krankheitszustandes ausüben können. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Sie müssen entweder · 15 Jahre Wartezeit erfüllen oder · eine Erwerbsminderungsrente beziehen oder · eine große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder · ohne Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Anrecht auf eine Erwerbsminderungsrente haben oder · während oder unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation stellt sich die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben heraus. Sollten Sie also aufgrund Ihres Alters oder der Lebensumstände die 15jährige Wartezeit nicht erfüllen, könnten Sie dennoch u.U. einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben. Leistungsausschluss zur Teilhabe am Arbeitsleben Keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben trotz den o.g. erfüllten Voraussetzungen haben Sie, wenn · die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder durch Dritte hervorgerufen wurden (Zuständigkeit: Berufsgenossenschaft, Unfallversicherung) · Sie verbeamtet sind · Sie eine Altersrente beziehen · Sie dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und eine andere Leistung beziehen (z.B. Altersteilzeit) · Sie sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befinden (Ausnahme: erleichterter Strafvollzug). Übergangsgeld Mit Beginn einer Maßnahme über den Rentenversicherungsträger haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld. Nach § 21 ff SGB VI beträgt dieses 68 % Ihres Nettogehalts einer Vollzeitstelle. Es sei denn, Sie haben ein Kind i.S.d. § 46 II SGB VI (Adoptivkinder, Stiefkinder,...) oder einen pflegebedürftigen Ehegatten oder Sie selbst sind pflegebedürftig. In diesem Fall werden 75 % berechnet. Doch welche Maßnahmen verbergen sich hinter den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben? Leistungsangebot: · innerbetriebliche Umsetzung · Arbeitsplatzbeschaffung ggf. mit befristetem Lohnkostenzuschuss · Anlernmaßnahme mit teilweiser Lohnkostenübernahme · Lehrgänge, Weiterbildung- oder Auffrischungskurse · behindertengerechte Arbeitsplatzumrüstung · Zuschuss zum Kauf eines Fahrzeuges oder dessen geeigneter Umrüstung für Versicherte, die nicht in der Lage sind, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen oder zur Ausübung ihres Berufs auf ein Kfz angewiesen sind · Umschulung · Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen Sollten Sie die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und eine Chance in den o.g. Leistungen sehen, sollten Sie einen Antrag auf „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ stellen. Anlaufstellen: · Rehabilitations-Beratungsstellen des Rentenversicherungsträgers · Arbeitsamt · Krankenkasse · Sozialberatung der Rehabilitationskliniken Die Mitarbeiter/innen der o.g. Institutionen werden Sie individuell und kompetent beraten und Ihnen in Ihrer derzeitigen Situation weiterhelfen. Ferner erhalten Sie Unterstützung beim Stellen des Antrags. Dieser wird an die Hauptzentrale des Rentenversicherungsträgers zur Prüfung weitergeleitet. Bei Bewilligung wird Sie Ihr(e) vor Ort zuständige(r) Reha-Berater/in zu einem Gespräch einladen. In diesem wird geklärt, welche Leistung die für Sie erfolgsversprechendste ist. Rückmeldungen ehemaliger Patienten/innen unserer Klinik zeigen, dass auch in schwierigen Lebenslagen durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Wende herbeigeführt werden kann. Nicht immer sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben das Mittel der Wahl. In den überwiegenden Fällen zeigten sie jedoch eine Perspektive auf, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen eine reelle Chance bot. Möchten Sie mehr über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfahren, wenden Sie sich an die o.g. Anlaufstellen oder informieren Sie sich unter www.bfa.de. Gern können Sie auch mich (Simona Krug), als zuständige Sozialarbeiterin unserer Klinik, kontaktieren.
Zur Klärung weiterer medizinischer Fragen und Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten steht Ihnen unsere Chefärztin im persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie zuvor einen Termin in unserer Privatambulanz. Sie möchten diesen Artikel ausdrucken? Markieren Sie den gewünschten Text, gehen Sie in der Symbolleiste auf "Datei", dann auf "Drucken", danach "Markierung" anklicken und dann erst drucken, denn sonst verlieren Sie durch die nachfolgende Themenübersicht unnötiges Papier.
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