Berufliche Rehabilitation Die medizinische und berufliche Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers dienen dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit. Der Grundsatz lautet: Rehabilitation vor Rente. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit soll somit vermieden werden. Ziel ist die dauerhafte Wiedereingliederung in das Berufsleben und die Gesellschaft. Die Erwerbstätigkeit sichert unsere Existenz. Dies ist ein wesentlicher Faktor. Ebenso wichtig, aber häufig unterschätzt, ist der psychosoziale Aspekt. Über unseren Beruf erfahren wir Selbstbestätigung, Selbstvertrauen und Stärkung unserer Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Die Ausübung einer Tätigkeit zeigt u.a. die Ressourcen trotz gesundheitlicher Einschränkungen.
Unterstützung bekommt man
über die berufliche Rehabilitation, die vom Rentenversicherungsträger
mittlerweile als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezeichnet wird. Da
ausschließlich der Begriff ausgetauscht wurde, die Leistungen aber gleich
geblieben sind und die Bezeichnung „berufliche Rehabilitation“ bekannter und
einprägsamer ist, werde ich diese verwenden. Ein rechtlicher Anspruch ergibt
sich aus dem SGB VI. Dieser liegt vor, wenn die persönlichen und
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Berufliche Rehabilitation:
Persönliche
Voraussetzungen
Ist Ihre
Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder körperliche, geistige oder
seelische Behinderung gefährdet oder gemindert und ist absehbar, dass
durch eine berufliche Rehabilitation
· eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit verhindert oder
· eine
bereits bestehende geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert
oder wiederhergestellt oder
· bei
einer teilweisen Erwerbsminderung der Arbeitsplatz erhalten werden kann,
sind die
persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Ihre gesundheitlichen
Einschränkungen müssen aus objektiver medizinischer Sicht so gravierend
sein, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr oder nur unter der Gefahr der
Verschlimmerung Ihres Krankheitszustandes ausüben können.
Berufliche Rehabilitation:
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Sie müssen entweder
· 15
Jahre Wartezeit erfüllen oder
· eine
Erwerbsminderungsrente beziehen oder
· eine
große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen
oder
· ohne
berufliche Rehabilitation ein Anrecht auf eine Erwerbsminderungsrente
haben oder · während oder unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation stellt sich die Notwendigkeit einer beruflichen Rehabilitation heraus.
Sollten Sie also
aufgrund Ihres Alters oder der Lebensumstände die 15jährige Wartezeit
nicht erfüllen, könnten Sie dennoch u.U. einen Anspruch gegen den
Rentenversicherungsträger auf eine berufliche Rehabilitation haben.
Berufliche Rehabilitation:
Leistungsausschluss
Keinen Anspruch auf
berufliche Rehabilitation trotz den o.g. erfüllten Voraussetzungen haben
Sie, wenn
· die
gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer
Berufskrankheit oder durch Dritte hervorgerufen wurden (Zuständigkeit:
Berufsgenossenschaft, Unfallversicherung)
· Sie
verbeamtet sind
· Sie
eine Altersrente beziehen
· Sie
dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und eine andere
Leistung beziehen (z.B. Altersteilzeit) · Sie sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befinden (Ausnahme: erleichterter Strafvollzug).
Berufliche Rehabilitation:
Übergangsgeld
Mit Beginn einer
Maßnahme über den Rentenversicherungsträger haben Sie Anspruch auf
Übergangsgeld. Nach § 21 ff SGB VI beträgt dieses 68 % Ihres
Nettogehalts einer Vollzeitstelle. Es sei denn, Sie haben ein Kind i.S.d.
§ 46 II SGB VI (Adoptivkinder, Stiefkinder,...) oder einen
pflegebedürftigen Ehegatten oder Sie selbst sind pflegebedürftig. In
diesem Fall werden 75 % berechnet. Doch welche Leistungen verbergen sich hinter der beruflichen Rehabilitation?
Berufliche Rehabilitation:
Leistungsangebot
· innerbetriebliche Umsetzung
· Arbeitsplatzbeschaffung ggf. mit befristetem Lohnkostenzuschuss
· Anlernmaßnahme mit teilweiser Lohnkostenübernahme
· Lehrgänge, Weiterbildung- oder Auffrischungskurse
· behindertengerechte Arbeitsplatzumrüstung
· Zuschuss zum Kauf eines Fahrzeuges oder dessen geeigneter Umrüstung für
Versicherte, die nicht in der Lage sind, ein öffentliches Verkehrsmittel
zu benutzen, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen oder zur Ausübung ihres
Berufs auf ein Kfz angewiesen sind
· Umschulung · Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Sollten Sie die
persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und
eine Chance in den o.g. Leistungen sehen, sollten Sie einen Antrag auf
berufliche Rehabilitation bzw. amtlich korrekt einen Antrag auf
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ stellen.
Berufliche Rehabilitation:
Anlaufstellen
·
Rehabilitations-Beratungsstellen des Rentenversicherungsträgers
·
Arbeitsamt
·
Krankenkasse · Sozialberatung der Rehabilitationskliniken
Die
Mitarbeiter/innen der o.g. Institutionen werden Sie individuell und
kompetent beraten und Ihnen in Ihrer derzeitigen Situation weiterhelfen.
Ferner erhalten Sie Unterstützung beim Stellen des Antrags. Dieser wird
an die Hauptzentrale des Rentenversicherungsträgers zur Prüfung
weitergeleitet. Bei Bewilligung wird Sie Ihr(e) vor Ort zuständige(r)
Reha-Berater/in zu einem Gespräch einladen. In diesem wird geklärt,
welche Leistung die für Sie erfolgsversprechendste ist.
Rückmeldungen
ehemaliger Patienten/innen unserer Klinik zeigen, dass auch in
schwierigen Lebenslagen eine Wende herbeigeführt werden kann. Nicht
immer ist die berufliche Rehabilitation das Mittel der Wahl. In den
überwiegenden Fällen zeigte sie jedoch eine Perspektive auf, die trotz
gesundheitlicher Einschränkungen eine reelle Chance bot.
Möchten Sie mehr
über die berufliche Rehabilitation erfahren, wenden Sie sich an die o.g.
Anlaufstellen oder informieren Sie sich unter
www.bfa.de. Gern können Sie auch mich ( Simona Krug), als zuständige Sozialarbeiterin unserer Klinik, unter orthopaedie@reha-klinik.de kontaktieren.
Zur Klärung weiterer medizinischer Fragen und Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten steht Ihnen unsere Chefärztin im persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie zuvor einen Termin in unserer Privatambulanz. Sie möchten diesen Artikel ausdrucken? Markieren Sie den gewünschten Text, gehen Sie in der Symbolleiste auf "Datei", dann auf "Drucken", danach "Markierung" anklicken und dann erst drucken, denn sonst verlieren Sie durch die nachfolgende Themenübersicht unnötiges Papier
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